Kontaktsport mit bis zu 30 Personen ab sofort wieder möglich

Mit der neuen Corona Verordnung ist ein weitgehender normaler Trainingsbetrieb auch in Kontaktsportarten (also auch Kampfsport) wieder erlaubt und möglich (allerdings weiterhin mit Auflagen). Hier die wichtigsten Infos aus der aktuellen Corona Verordnung ab 15.7.2020:
Das Land NRW hat auf seiner Internetseite in einem FAQ-Bereich wichtige Fragen und Antworten zusammen gestellt. Diese können unter folgenden Link eingesehen werden:

Für den (Kontakt- und Kampf-)Sport haben wir die wichtigsten Infos zusammengestellt.
  • Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung wurden verlängert bis mindestens 11. August 2020.
  • Der Sport- und Trainingsbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum ist unter Auflagen möglich. Dazu gehören geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern – auch in Dusch-, Wasch- und Umkleideräumen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
  • In geschlossenen Räumen dürfen ab dem 15. Juli u. a. Gruppen bis zu 30 Personen Kontaktsport wieder ausüben, genauso wie im Freien der Kontaktsport Gruppen bis zu 30 Personen möglich ist. Die einfache Rückverfolgbarkeit (name, Adresse, Telefon der Teilnehmer 4 Wochen aufbewahren) ist sicherzustellen.
  • Ab dem 15. Juli ist zudem das Betreten von Sportanlagen für bis zu 300 Zuschauer erlaubt (wobei sicher gestellte einfache Rückverfolgung der Personendaten ghewährleistet sein muss). Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.
  • Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 300 Teilnehmern dürfen stattfinden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Sitzen Teilnehmer während der Veranstaltung auf festen Plätzen, muss – bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit – der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Und: In geschlossenen Räumen gilt außerhalb des Sitzplatzes die Maskenpflicht.